Ladungssicherung

Wer ist in der Verantwortung?

Verlader, Fahrzeughalter und Fahrer sind alle gleichsam in der Verantwortung.

Verlader ist derjenige, der selbst oder für Dritte Güter versendet.

Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

Fahrer ist die Person, die ein Fahrzeug bewusst lenkt oder steuert.

Alle sind in der Verantwortung, keiner kann sich herausreden.

Die oben aufgeführten Gesetze regeln im Einzelnen die Anwendung.


Pflichten von Verlader, Halter und Fahrer:

§ 22 StVO besagt: Die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern,dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.

Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu

beachten.

In der UVV § 37 (4) steht, dass Ladung gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen zu sichern ist.

§ 412 HGB: Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen.

Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

 

 

§ 823 BGB definiert die Ladungssicherung auf der Straße.

Im § 831 BGB finden sich die Haftungsdefinitionen.

 

§ 30 StVZO regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit der Fahrzeuge,

§ 31 StVZO legt fest, dass die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge bei Halter und Fahrer liegt.

Die Fahrzeuge müssen betriebssicher sein, das heißt technisch einwandfrei und alle für den Einsatzzweck notwendigen

Ladungssicherungsmittel müssen vorhanden sein.

Zudem muss das Fahrzeug verkehrssicher sein, dazu gehört auch, dass der Fahrzeugführer in der

Lage sein muss, die Ladung ausreichend zu sichern (§ 30 + § 31).

Er muss also entsprechend ausgebildet werden.

Die Belastbarkeitsvorgaben für die einzelnen Fahrzeugklassen finden Sie

im folgenden.

Diese Belastungen dürfen bei der Anwendung von Ladungssicherungsmitteln nicht überschritten werden.

Zurrpunkte nach DIN 75410:

400 daN Pritschenfahrzeuge < 3,5 t

400 daN Kastenwagen < 2 t

500 daN Kastenwagen 2 - 5 t

800 daN Kastenwagen 5 - 7,5 t

Zurrpunkte nach EN 12640:

800 daN Pritschenfahrzeuge 3,5 - 7,5 t

1.000 daN Pritschenfahrzeuge 7,5 - 12 t

2.000 daN Pritschenfahrzeuge > 12 t

Anerkannte Regeln der Technik – VDI 2700ff

Die VDI Richtlinie 2700ff ist eine Zusammenfassung von physikalischen Grundlagen und konkreten Ladungssicherungsbeispielen.

Die Richtlinie verweist an vielen Stellen auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen

und Normen.

Die Sammlung konkreter Ladungssicherungsbeispiele wird ständig erweitert.

Zudem ist auch die nötige Ausbildung der für die Ladungssicherung verantwortlichen Personen beschrieben.

Die VDI Richtlinien werden im Streitfall vor Gericht als maßgebliche Richtlinien herangezogen.


Wichtig zu wissen:

 Die EN 12195-2 regelt Kennzeichnung und Umgang mit Zurrgurten.

 Danach müssen alle Zurrgurte mit einem leserlichen Label versehen sein.

Ist kein Label (mehr) vorhanden oder dieses nicht mehr lesbar, darf der Gurt nicht mehr verwendet werden.

 Der Fahrer muss mindestens eine Gebrauchsinformation (Beipackzettel)

mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können.

 Es gibt kein generelles Verfallsdatum für Zurrgurte.

 Gurte dürfen nicht mehr verwendet werden, sobald diese deutliche

Verschleißerscheinungen zeigen, z. B. Scheuerstellen, Risse.

 Das Knoten von Gurten ist nicht zulässig.

Quelle: Allsafe-Jungfalk

Vera


Zurück